Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit: wer zahlt was?
Krankheit und Kurzarbeit können sich überschneiden – mit unterschiedlichen Folgen für Entgeltfortzahlung, Kurzarbeiter- und Krankengeld. Welche Aspekte dabei in der Praxis für Arbeitgeber entscheidend sind.
Fall 1: Die Arbeitsunfähigkeit beginnt zeitgleich oder während der Kurzarbeit
Grundsätzlich gilt: Wird in einem Monat Kurzarbeitergeld (KUG) gezahlt, gilt der gesamte Monat als Monat mit Kurzarbeit, und zwar auch dann, wenn die Kurzarbeit erst im Laufe des Monats beginnt.
Tritt in einer Phase der Kurzarbeit Arbeitsunfähigkeit (AU) ein und besteht für diese AU ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (EFZ), zahlt der Arbeitgeber Entgelt für die Tage weiter, an denen der oder die Beschäftigte eigentlich gearbeitet hätte. Die Höhe der EFZ richtet sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt während der Kurzarbeit, also dem Ist-Entgelt.
Für die Tage, an denen arbeitsunfähige Beschäftigte wegen Kurzarbeit sowieso keine Arbeitsleistung erbracht hätten, zahlt der Arbeitgeber KUG.
- Diese Tage verlängern aber den sechswöchigen Anspruch auf EFZ nicht.
- Das gezahlte KUG kann sich der Arbeitgeber auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstatten lassen.
Dauert die AU länger als sechs Wochen, endet die EFZ. Danach besteht Anspruch auf Krankengeld. Dessen Höhe richtet sich nach dem Arbeitsentgelt vor Beginn der Kurzarbeit.
Beispiel: AU während des Monats der Kurzarbeit (vor dem tatsächlichen KUG-Beginn)
Ein Unternehmen führt am 10.3.2026 Kurzarbeit ein. Die Arbeitszeit wird um 20 Prozent reduziert, jeden Freitag fällt in dieser Zeit die Arbeit aus.
Ein Mitarbeiter wird vom 8. bis 19.3.2026 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Anspruch auf EFZ besteht für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Der Arbeitgeber zahlt folgende Entgelte:
8. – 9.3.2026: EFZ auf Basis des regulären Arbeitsentgelts
10. – 12.3.2026 und 14. – 19.3.2026: EFZ auf Basis des Ist-Entgelts während Kurzarbeit
13.3.2026 (Freitag): KUG
Beispiel: AU während des Monats der Kurzarbeit (nach dem tatsächlichen KUG-Beginn)
Ein Unternehmen führt am 10.3.2026 Kurzarbeit ein. Die Arbeitszeit wird um 20 Prozent reduziert, jeden Freitag fällt in dieser Zeit die Arbeit aus.
Ein Mitarbeiter wird vom 11. bis 19.3.2026 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Anspruch auf EFZ besteht für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Der Arbeitgeber zahlt folgende Entgelte:
11. – 12.3.2026 und 14. – 19.3.2026: EFZ auf Basis des Ist-Entgelts während Kurzarbeit
13.3.2026 (Freitag): KUG
Fall 2: Die Arbeitsunfähigkeit bestand bereits vor Beginn der Kurzarbeit
War der oder die Beschäftigte bereits vor Einführung der Kurzarbeit arbeitsunfähig, erfolgt in diesem Fall die EFZ in Höhe des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts bis zum Beginn der Kurzarbeit. Während der Kurzarbeit gilt eine reduzierte Entgeltfortzahlung in Höhe des Ist-Entgelts.
Der wesentliche Unterschied zu Fall 1: Für die Tage während der Arbeitsunfähigkeit, an denen Beschäftigte wegen Kurzarbeit ohnehin keine Arbeitsleistung erbracht hätten, erhalten sie Krankengeld vom Arbeitgeber. Das Krankengeld ist in der Höhe mit dem KUG identisch. Der oder die Beschäftigte erhält es im Rahmen der Entgeltabrechnung. Anschließend stellt der Arbeitgeber einen Antrag auf Erstattung des verauslagten Krankengelds bei der zuständigen Krankenkasse. Dafür stellen alle Krankenkassen diesen Vordruck zur Verfügung.
Die Sozialversicherungsbeiträge für dieses Krankengeld trägt die Krankenkasse. Wichtig für Arbeitgeber: Dadurch vermindert sich die Anzahl der beitragspflichtigen Tage in der Sozialversicherung.
Besteht die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, endet die Entgeltfortzahlung. Ab diesem Zeitpunkt zahlt die Krankenkasse Krankengeld auf Basis des Kurzarbeitergelds.
Beispiel: AU beginnt im Monat vor Einführung der Kurzarbeit
Ein Unternehmen führt am 5.3.2026 Kurzarbeit ein. Die Arbeitszeit wird um 20 Prozent reduziert, jeden Freitag fällt in dieser Zeit die Arbeit aus. Eine Mitarbeiterin wird vom 26.2. bis 12.3.2026 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Anspruch auf EFZ besteht für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Der Arbeitgeber zahlt folgende Entgelte:
26.2. – 4.3.2026: EFZ auf Basis des regulären Arbeitsentgelts
5.3. und 7. – 12.3.2026: EFZ auf Basis des Ist-Entgelts während Kurzarbeit.
6.3.2026 (Freitag): Krankengeld vom Arbeitgeber in Höhe des KUG
Fall 3: Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Besteht kein Anspruch auf EFZ, ist es unerheblich, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder während der Kurzarbeit begonnen hat. In diesem Fall zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Die Höhe des Krankengelds richtet sich nach dem Arbeitsentgelt vor Beginn der Kurzarbeit. Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgt nicht.
Beispiel: Kurzarbeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Ein Beschäftigter ist bereits länger arbeitsunfähig krank. Er hat keinen Anspruch mehr auf EFZ. Während dieser Zeit führt der Betrieb Kurzarbeit ein.
Der Arbeitnehmer erhält Krankengeld direkt von seiner Krankenkasse. Die Einführung der Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe des Krankengelds.
Verlängerte Bezugsdauer von KUG auch 2026
Auch im Jahr 2026 gilt die längere Bezugsdauer für KUG von 24 Monaten. Das hat die Bundesregierung im Dezember beschlossen. Die Sonderregelung galt aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage bereits 2025. Die Voraussetzungen für den Bezug von KUG bleiben dabei unverändert. Für gewöhnlich ist die Bezugsdauer auf zwölf Monate begrenzt.
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Stand
Erstellt am: 17.02.2026
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