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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Geringverdienergrenze

    Grundsätzlich gelten für zur Berufsausbildung Beschäftigte die gleichen Beitragsberechnungsvorschriften wie bei anderen Arbeitnehmern. Eine Ausnahme stellt die sog. Geringverdienergrenze dar. Sie liegt bei 325,00 Euro monatlich und gilt außer für Auszubildende u. a. auch für Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum absolvieren. Für diesen Personenkreis zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung allein. Das gilt auch für den durchschnittlichen Z - Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und einen möglichen Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung von 0,6 %.

    Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung verliert diese Regelung für A - Auszubildende jedoch zunehmend an Bedeutung.


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