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AltTZG – Altersteilzeitgesetz

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AltTZG – Altersteilzeitgesetz



§ 15c AltTZG, Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit

Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. 1. 2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in der bis zum 1. 1. 2000 geltenden Fassung vorliegen.

§ 15c eingefügt durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl. I S. 2494), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).


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