AU-Feststellung weiter telefonisch möglich
Ausnahmeregelung wird wieder eingeführt
Angesichts bundesweit hoher COVID-19-Infektionszahlen hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt.
Arbeitnehmer, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können bis vorerst 30. Juni 2021 von niedergelassenen Ärzten telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Die Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Das vereinfachte Verfahren soll auch vermeiden, dass Patienten mit anderen Erkrankungen, die Risikogruppen angehören, aus Angst vor Ansteckung den Weg in die Arztpraxen scheuen. Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung sollten Arbeitnehmer bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 25.03.2021
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