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Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Sozialversicherungsrecht
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2007 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. VI.8. RS 2007/09, Rückkehr in die private Krankenversicherung

(1) Die Bestimmung des § 5 Absatz 10 SGB V sieht Rückkehrregelungen in die private Krankenversicherung vor, wenn eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine Familienversicherung nicht zustande gekommen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass eine freiwillige Mitgliedschaft im Anschluss an eine Pflichtmitgliedschaft oder eine Familienversicherung nicht begründet werden kann, weil die nach § 9 SGB V erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist. Voraussetzung für die Rückkehr in die private Versicherung unter den Bedingungen des § 5 Absatz 10 SGB V ist, dass der vorherige Versicherungsvertrag vor seiner Kündigung mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden hat.

(2) Diese Regelungen gelten über den 31. 12. 2007 hinaus fort, allerdings werden sie als Absatz 9 des § 5 SGB V weitergeführt (vgl. Artikel 9 Absatz 21 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts). Der neue Absatz 9 ist dahingehend ergänzt worden, dass die Rückkehrmöglichkeit in die private Krankenversicherung sich auch auf eine Rückkehr in eine bei ihr vor Eintritt der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung bestandene Anwartschaftsversicherung erstreckt.

(3) Damit soll erreicht werden, dass beispielsweise Soldaten auf Zeit, die während der versicherungsfreien Dienstzeit eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung aufrechterhalten hatten und die nach Beendigung der Dienstzeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen, die jedoch vor Ablauf der für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlichen Vorversicherungszeit endet, zu den Bedingungen der Anwartschaftsversicherung der privaten Krankenversicherung beitreten können, ohne dass diese Anwartschaftsversicherung während der Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung fortgeführt werden musste.


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