Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Ziff. II.7. RS 2007/09, Beitragstragung für Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen
(1) Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG ausgebildet werden, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Absatz 4a Satz 1 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nummer 3a SGB VI sowie § 25 Absatz 1 SGB III). Die Beiträge aufgrund dieser Versicherungspflicht werden allein vom Arbeitgeber getragen (§ 251 Absatz 4c SGB V, § 168 Absatz 1 Nummer 3a SGB VI).
(2) In der Arbeitslosenversicherung — aber auch in der Pflegeversicherung — fehlte es bisher an einer ausdrücklichen Rechtsvorschrift für die alleinige Beitragstragung. In der Praxis wurde allerdings unterstellt, dass es dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde, wenn der Arbeitgeber auch für die zuletzt genannten Versicherungszweige die Beiträge allein tragen soll (vgl. Punkt 11 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 10./11. 4. 2002). Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung wird nun die Rechtsvorschrift des § 346 Absatz 1b SGB III eingefügt, die die bisherige Praxis aufgreift und bestimmt, dass der Arbeitgeber die Beiträge in diesen Fällen allein zu tragen hat.
(3) In der Pflegeversicherung gibt es unverändert keine Sondervorschrift zur alleinigen Beitragstragung des Arbeitgebers. Diese ergibt sich weiterhin aus der Verweisregelung des § 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI.
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