Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG); hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen in der Krankenversicherung [RS 2002/03]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG); hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen in der Krankenversicherung [RS 2002/03]
Ziff. I.2.e. RS 2002/03, Auswirkungen auf die Pflegeversicherung
Für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 3 SGB XI versicherungspflichtig sind und die zum 1. 1. 2003 wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, ändert sich die Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Diese Arbeitnehmer unterliegen vom 1. 1. 2003 an der Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI. Sofern sich freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer wegen Bestehens eines privaten Pflegeversicherungsvertrags von der sozialen Pflegeversicherung nach § 22 Absatz 1 SGB XI haben befreien lassen, verliert die Befreiung vom 1. 1. 2003 an ihre Wirkung. Diese Arbeitnehmer können ihren privaten Pflegeversicherungsvertrag nach § 27 Satz 1 SGB XI mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.
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