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Rundschreiben

2023 - Rundschreiben Nr. 5

Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V [RS 2023/05]
Sozialversicherungsrecht
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2023 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. 1.6. RS 2023/05, Rechtliche Einordnung der obligatorischen Anschlussversicherung in sonstigen Rechtsvorschriften

Sofern in sonstigen Rechtsvorschriften außerhalb des Versicherungsrechts (z. B. §§ 240, 250 Absatz 2, § 252 Absatz 1 Satz 1 SGB V, RSAV, § 106 Absatz 1 SGB VI, § 26 SGB II u. s. w.) der Tatbestand "freiwillige Versicherung bzw. Mitgliedschaft" oder "Versicherungsberechtigung" mit bestimmten Rechtsfolgen verbunden ist, sind die nach § 9 und § 188 Absatz 4 SGB V begründeten freiwilligen Versicherungsverhältnisse gleich zu behandeln.


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