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Rundschreiben

2023 - Rundschreiben Nr. 5

Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V [RS 2023/05]
Sozialversicherungsrecht
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2023 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. 1.5. RS 2023/05, Einheitliche Regelungen bei der Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft

Bei der Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft wird nicht danach differenziert, ob diese nach § 9 oder § 188 Absatz 4 SGB V begründet wurde. Für beide Optionen gilt einheitlich § 191 SGB V.


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