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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 7

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II [RS 2015/07]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 7



Ziff. VI.2. RS 2015/07, Meldepflichtige Tatbestände

(1) Die Leistungsträger entsprechen ihrer Meldepflicht nach § 203a SGB V für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V bzw. nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a SGB XI kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II durch Übermittlung namentlicher Einzelmeldungen über Beginn und Ende des Leistungsbezugs im Rahmen der Leistungsgewährung.

(2) Bei Vorliegen der maßgebenden Tatbestände werden Meldungen entsprechend den nachstehenden Ausführungen erstellt. Für Meldezeiten vor dem 1. 1. 2016 gelten die Festlegungen in den vorangegangenen Fassungen des Gemeinsamen Rundschreibens.


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