Category Image
Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. B.III.1.2. RS 2002/02, Beitragsbemessungsgrundlage für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung ohne Bezug von Übergangsgeld

Für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB XI versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, die kein Übergangsgeld erhalten, gilt nach § 57 Absatz 1 SGB XI in Verb. mit § 235 Absatz 1 Satz 5 SGB V ein Betrag in Höhe von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße als Beitragsbemessungsgrundlage. Die Anpassung der Bezugsgröße zu Beginn eines Kalenderjahres durch den Verordnungsgeber führt von diesem Zeitpunkt an zu einer entsprechenden Anpassung der aus der Bezugsgröße abgeleiteten Bemessungsgrundlage.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.