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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. E.5.2. RS 1994/01, Höhe des Beitragszuschusses

Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld oder ähnlichen Leistungen als versicherungspflichtiges Mitglied nach § 20 Absatz 2 SGB XI [ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 SGB XI] zu tragen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrags, den er für seine Pflegeversicherung [ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 SGB XI] tatsächlich aufwendet (§ 61 Absatz [3] Satz 2 SGB XI).


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