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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. D.IV.2.1. RS 1994/01, Allgemeines

(1) Für die Beitragsbemessung der nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherungspflichtig Beschäftigten werden analog dem Recht der Krankenversicherung die in § 226 Absatz 1 Satz 1 SGB V genannten beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde gelegt (§ 57 Absatz 1 SGB XI). . .

(2) Die in § 226 Absatz 2 SGB V genannte Einnahmeuntergrenze für die aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessenen Beiträge gilt auch für den Bereich der Pflegeversicherung.

(3) Hinsichtlich der Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt [gilt die BVV] entsprechend.


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