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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.II.1.1. RS 1994/01, Versicherungspflichtige nach § 20 SGB XI

Die Mitgliedschaft der nach § 20 SGB XI Versicherungspflichtigen beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 20 SGB XI vorliegen. Damit wird der Beginn der Mitgliedschaft für Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, an die Krankenversicherungsregelungen angebunden.


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