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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.VII. RS 1994/01, Versicherungspflicht der Abgeordneten

Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Parlamente der Länder (Abgeordnete), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind dem jeweiligen Parlamentspräsidenten gegenüber zum Nachweis verpflichtet, dass sie gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abgesichert sind (§ 24 SGB XI). Dieser Nachweis ist auch zu erbringen, wenn eine Versicherung nach § 20 Absatz 3 oder § 23 Absatz 1 SGB XI besteht. Das Gleiche gilt für die Bezieher von Versorgungsleistungen nach den jeweiligen Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder.


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