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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 13

Gemeinsames Rundschreiben Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld [RS 2022/13]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 13



Ziff. A.II.2.4. RS 2022/13, Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Leistungsbezieher beginnt nach § 49 Absatz 1 SGB XI mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vorliegen. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen der Versicherungspflicht entfallen. Damit werden Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse an die Regelungen der Krankenversicherung angebunden. Die Ausführungen zum Erhalt der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (vgl. Ziff. A.I.2.7.3.) gelten für die Pflegeversicherung gleichermaßen, da § 49 Absatz 2 SGB XI die mitgliedschaftserhaltenden Vorschriften in der Krankenversicherung (§ 192 SGB V und § 25 KVLG 1989) für entsprechend anwendbar erklärt.


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