Überblick: Betriebliche Altersversorgung – bAV – Tipps für Arbeitgeber

Der betrieblichen Altersversorgung kommt bei der Absicherung des Lebensstandards im Alter eine zunehmend wichtige Rolle zu. Für Arbeitgeber stellt sich dabei zunächst die Frage nach dem passenden Durchführungsweg. Zu beachten ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Für die Verwaltung der Verträge empfehlen sich strukturierte Personalprozesse.

Betriebsrente zusätzlich zur Altersrente

Die gesetzliche Rente allein wird künftig vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht mehr reichen, um ihren bisherigen Lebensstandard auch im Rentenalter zu halten. Neben der gesetzlichen Rente und der privaten Altersvorsorge gibt es in Deutschland eine weitere Möglichkeit, um ein finanzielles Polster für den Ruhestand anzusparen: die betriebliche Altersversorgung (bAV).

Die Beiträge zur bAV können entweder vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin oder von beiden gemeinsam finanziert werden. Die Wahl von einem der möglichen sogenannten Durchführungswege hat für den Arbeitgeber rechtliche Konsequenzen, die er bei der Entscheidung berücksichtigen sollte.

Grundsätzlich hat jeder rentenversicherungspflichtig Beschäftigte Anspruch auf Umwandlung eines Teils seines Lohns oder Gehalts zugunsten einer bAV. Diese Form des Aufbaus einer Betriebsrente wird auch als Entgeltumwandlung bezeichnet. Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbaren dabei, künftige Lohnansprüche des Arbeitnehmers in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln.

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Formen der betrieblichen Altersversorgung

Um Arbeitgebern und Beschäftigten mehr Flexibilität bei der bAV zu ermöglichen, gibt es sie in fünf verschiedenen Formen – den Durchführungswegen. Möglich ist beispielsweise eine Direktversicherung. Zur Finanzierung seiner arbeitsrechtlichen Zusage schließt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Versicherung ab.

Die Leistungen aus der bAV werden den Beschäftigten zum Renteneintritt ausgezahlt. Bis zu einer Freigrenze von 176,75 Euro (für 2024) fallen aus den Versorgungsbezügen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung an. Wird dieser Betrag überschritten, werden bei gesetzlich versicherten Rentnern Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung fällig, wobei in der Krankenversicherung ein zusätzlicher Freibetrag von 176,75 Euro abgezogen wird.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) trat zum 1. Januar 2018 in Kraft. Es soll die weitere Verbreitung der bAV fördern. Die enthaltenen Maßnahmen und Veränderungen sind sowohl zur Förderung von bereits bestehender bAV als auch für das neue sogenannte Sozialpartnermodell konzipiert.

Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Längst nicht jeder Beschäftigte macht von den angebotenen Möglichkeiten Gebrauch: Gegenüber 2019 war 2021 ein leichter Anstieg der Verbreitungsquote der bAV bei den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten um 0,1 Prozentpunkte auf 53,5 Prozent festzustellen. Weitere Maßnahmen, die Verbreitung der bAV zu fördern, sind:

  • Arbeitgeberförderbetrag für Geringverdiener über einen Steuerzuschuss
  • Verpflichtender Arbeitgeberbeitrag bei Entgeltumwandlung in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts seit 2019 für alle neuen und seit 2022 auch für Altverträge

Aufklarungspflichten des Arbeitgebers über die betriebliche Altersversorgung

Der Arbeitgeber hat keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers in der bAV Altersversorgung wahrzunehmen und seinem Arbeitnehmer darüber Informationen zu geben. Erteilt der Arbeitgeber jedoch Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Ansonsten haftet er für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. Arbeitgeber müssen demzufolge auch auf die „negativen“ Wirkungen einer Entgeltumwandlung schriftlich hinweisen wie zum Beispiel die nachgelagerte Besteuerung, den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag auf die Leistungen im Rentenalter und die bedingte Vererbbarkeit durch eingeschränkte Hinterbliebenenbegriffe.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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