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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 21j GVG

(1)1 Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zu bilden, so werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung des Präsidiums von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. 2 § 21i Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2)1 Ein Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist innerhalb von 3 Monaten nach der Errichtung des Gerichts zu bilden. 2 Die in § 21b Absatz 4 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit dem auf die Bildung des Präsidiums folgenden Geschäftsjahr, wenn das Präsidium nicht zu Beginn eines Geschäftsjahres gebildet wird.

(3) An die Stelle des in § 21d Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkts tritt der Tag der Errichtung des Gerichts.

(4)1 Die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. 9. 1972 (BGBl. I S. 1821) nimmt bei der erstmaligen Bestellung des Wahlvorstandes der Präsident oder aufsichtführende Richter wahr. 2 Als Ablauf des Geschäftsjahres in § 1 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte gilt der Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist.


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