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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 21a GVG

(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und

  • 1.bei Gerichten mit mindestens 80 Richterplanstellen aus 10 gewählten Richtern,
  • 2.bei Gerichten mit mindestens 40 Richterplanstellen aus 8 gewählten Richtern,
  • 3.bei Gerichten mit mindestens 20 Richterplanstellen aus 6 gewählten Richtern,
  • 4.bei Gerichten mit mindestens 8 Richterplanstellen aus 4 gewählten Richtern,
  • 5.bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Absatz 1 wählbaren Richtern.

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