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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 21d GVG

(1) Für die Größe des Präsidiums ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Tage, an dem das Geschäftsjahr beginnt, um 6 Monate vorhergeht.

(2)1 Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 unter die jeweils genannte Mindestzahl gefallen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Absatz 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen:

  • 1.bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 1 4 Richter,
  • 2.bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 2 3 Richter,
  • 3.bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 3 2 Richter.
2 Neben den nach § 21b Absatz 4 ausscheidenden Mitgliedern scheidet jeweils ein weiteres Mitglied, das durch das Los bestimmt wird, aus.

(3)1 Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 über die für die bisherige Größe des Präsidiums maßgebende Höchstzahl gestiegen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Absatz 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen:

  • 1.bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 2 6 Richter,
  • 2.bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 3 5 Richter,
  • 3.bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Absatz 2 Nummer 4 4 Richter.
2 Hiervon scheidet jeweils ein Mitglied, das durch das Los bestimmt wird, nach 2 Jahren aus.

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