Sozialversicherungspflicht und ‑freiheit

Arbeitnehmer und Auszubildende sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Zu den nicht sozialversicherungspflichtigen Personen zählen hauptberuflich Selbstständige und bestimmte Personen, nach Vollendung des 55. Lebensjahrs. Zu den versicherungsfreien Arbeitnehmern zählen insbesondere Minijobber oder Beschäftigte, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Es ist Aufgabe der Arbeitgeber, den versicherungsrechtlichen Status ihrer Arbeitnehmer zu beurteilen.
Wann beginnt die Sozialversicherungspflicht und wann endet sie? Welche Zuständigkeiten sind zu berücksichtigen? Diese und weitere Fragen beantwortet die Broschüre „Beschäftigung und Sozialversicherung“.
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