(1) Die Sprachtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und dem Erhalt der sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten.
(2)
Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum Erreichen therapeutischer Ziele auf Schädigungsebene, wie
-Wiederherstellung oder Besserung der kognitiv-sprachlichen Funktionen mit
-Anbahnung sprachlicher Äußerungen,
-Aufbau des Sprachverständnisses,
-Wiederherstellung oder Besserung der Sprechfunktion, insbesondere der Artikulation mit
-Ausbildung und Erhalt der Lautsprache zur sprachlichen Kommunikation,
-Artikulationsverbesserung bzw. Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten,
-Normalisierung bzw. Besserung der Laut- und Lautverbindungsbildung,
-Wiederherstellung oder Besserung des Redeflusses, insbesondere des Sprechtempos,
-Wiederherstellung oder Besserung der auditiven Wahrnehmungsfähigkeit,
-Aufbau von Kommunikationsstrategien,
-Normalisierung des Sprachklangs,
-Beseitigung der Dysfunktionen der Kehlkopf- und Zungenmuskulatur.
(3) Maßnahmen der Sprachtherapie dürfen bei einer auditiven Wahrnehmungsstörung mit Krankheitswert nur aufgrund neuropsychologischer Untersuchung und zentraler Hördiagnostik mit entsprechender Dokumentation verordnet werden.
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