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WPflG – Wehrpflichtgesetz

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WPflG – Wehrpflichtgesetz



§ 23 WPflG, Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen

1 Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. 2 Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als 3 Jahre verstrichen sind. 3 Auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, sind sie erneut ärztlich zu untersuchen. 4 Auf die Untersuchung findet § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 und 10 Anwendung. 5 § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. 6 Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 7 Sie haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. 8 § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.

Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026), bisherige Sätze 3 bis 7 wurden Sätze 4 bis 8.


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