(1) Widerspricht der Arbeitgeber einem Betriebsprüfbescheid gemäß § 28p Absatz 1 SGB IV hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und hat dieser Widerspruch auch Auswirkungen auf die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes zur Unfallversicherung oder die Zuordnung von beitragspflichtigen Arbeitsentgelten zu einer entsprechenden Gefahrentarifstelle, so ist der Widerspruch dem Unfallversicherungsträger bekannt zu geben.
(2) Widerspricht der Arbeitgeber einem Bescheid des Unfallversicherungsträgers, der auf der Grundlage der Feststellungen zur Betriebsprüfung erlassen wurde und betrifft dieser Widerspruch auch Tatsachen, die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bedeutsam sind, so gibt der Unfallversicherungsträger dem Träger der Rentenversicherung diesen Widerspruch bekannt.
(3) Die Unfall- und die Rentenversicherung informieren sich gegenseitig über die Ergebnisse der Widerspruchsentscheidungen.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.