Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben Statusfeststellung von Erwerbstätigen [RS 2022/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 6.1. RS 2022/01, Bindungswirkung für Versicherungsträger

(1) An nach dem 31. 3. 2022 getroffene Statusfeststellungen nach § 7a Absatz 1 SGB IV sind die Versicherungsträger bei der Beurteilung der Versicherungspflicht aufgrund eines Auftragsverhältnisses nach § 7a Absatz 2 Satz 4 SGB IV gebunden.

(2) Dies gilt für Entscheidungen der Einzugsstelle nach § 28h Absatz 2 SGB IV, des betriebsprüfenden Rentenversicherungsträgers nach § 28p Absatz 1 Satz 5 SGB IV und des Rentenversicherungsträgers nach § 2 SGB VI, soweit es um die Beurteilung des betreffenden Auftragsverhältnisses geht.

(3) Die Bindungswirkung gilt auch für eine Prognoseentscheidung nach § 7a Absatz 4a SGB IV. Für eine Gruppenfeststellung nach § 7a Absatz 4b SGB IV gilt die besondere Rechtswirkung nach § 7a Absatz 4c SGB IV.

(4) Der Feststellungsbescheid bindet die Versicherungsträger so lange, wie er wirksam ist. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Bescheides gilt § 39 SGB X.

(5) Über die Aufhebung der Statusfeststellung nach § 7a Absatz 1 und 4a SGB IV entscheidet unter den Voraussetzungen der § 44 ff. SGB X die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Ein Überprüfungsverfahren ist auch durchzuführen, wenn Änderungen angezeigt werden. Werden maßgebliche Änderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV festgestellt, erfolgt die Aufhebung der Statusfeststellung durch den prüfenden Rentenversicherungsträger.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.