§ 321 SGB VI, Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1 Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 AufenthG genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
- 1.Verstöße gegen das SchwarzArbG,
Nummer 1 geändert durch G vom 14. 3. 2005 (BGBl. I S. 721).
- 2.eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 3 AufenthG, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Absatz 1 SGB III,
Nummer 2 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 1950) und G vom 14. 3. 2005 (BGBl. I S. 721).
- 3.Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a AsylbLG,
Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
- 4.Verstöße gegen das AÜG,
- 5.Verstöße gegen die Bestimmungen des SGB IV, SGB V und SGB VII sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
- 6.Verstöße gegen die Steuergesetze,
- 7.Verstöße gegen das AufenthG
Nummer 7 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 1950).
ergeben.
2 Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach
§ 71 AufenthG.
3 Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Meldungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung erforderlich sind.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2787), G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 1950) und G vom 14. 3. 2005 (BGBl. I S. 721). Satz 2 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 1950).