Meldefristen zur Sozialversicherung
Meldearten und -fristen
Die wichtigsten Fristen zu den Sozialversicherungsmeldungen im Überblick:
- Sofortmeldung: spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses
- Anmeldung: mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn
- Abmeldung: mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung
- Jahresmeldung: mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres
- UV-Jahresmeldung: bis zum 16. Februar des Folgejahres
- Unterbrechungsmeldung: innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung
- Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung): mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung
- Meldung von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen: mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung
- GKV-Meldung: mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung durch die Krankenkasse
- Änderungsmeldung: mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung oder nach Eintritt des meldepflichtigen Tatbestands
- Stornierungsmeldung: unverzüglich
Stand
Zuletzt geprüft am: 01.01.2021
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