Arbeitsunfähigkeit an einem Feiertag
Fällt die Arbeitszeit wegen eines gesetzlichen Feiertags und gleichzeitig wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus und ist der Arbeitgeber wegen des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet, gilt für deren Höhe die Entgeltfortzahlung an Feiertagen.
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und Elternzeit
Während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und während einer Elternzeit fällt die Arbeitsleistung einer Arbeitnehmerin nicht wegen Arbeitsunfähigkeit aus, sondern wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Elternzeit. Daher ist auch in diesen Zeiten ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen. Solche Zeiten bleiben ebenfalls bei der Berechnung der sechswöchigen Bezugsdauer außer Acht. Die Beschäftigte erhält in dieser Zeit Mutterschaftsgeld.
Ebenfalls kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Unbezahlter Urlaub
Bei Arbeitsunfähigkeit während eines unbezahlten Urlaubs ist in aller Regel keine Entgeltfortzahlung zu leisten. Das gilt jedoch nicht, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte von vornherein vereinbaren, dass der unbezahlte Urlaub automatisch endet, wenn Arbeitsunfähigkeit eintritt. Es gilt ebenfalls nicht, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte sich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit über die vorzeitige Beendigung des unbezahlten Urlaubs verständigen.
Arbeitsunfähigkeit während eines Streiks
Sind Beschäftigte während eines Streiks krank, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn sie sich, wären sie gesund gewesen, nicht am Streik beteiligt hätten.
Eine Entscheidung auf der Grundlage einer solchen hypothetischen Betrachtung ist nicht einfach. Nach der Rechtsprechung gilt Folgendes:
- Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bereits vor Streikbeginn erkrankt und setzt sich die Erkrankung während des Streiks fort, kann nicht unterstellt werden, dass er oder sie sich ohne die Erkrankung am Streik beteiligt hätte. Somit besteht in diesem Fall regelmäßig Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nach Wiedergenesung am Streik beteiligen sollte.
- Hat sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zunächst am Streik beteiligt, ist dann während des Arbeitskampfs krank geworden und hat nach der Erkrankung wieder am Streik teilgenommen, kann daraus geschlossen werden, dass er oder sie, wäre er oder sie nicht erkrankt, durchgängig am Streik teilgenommen hätte. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat somit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
- Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während des Streiks, an dem er oder sie sich beteiligt hat, erkrankt und nicht vor Ende des Streiks wieder gesund ist, kann die Rechtslage nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Es müssen alle Umstände untersucht werden, ob sie den Schluss zulassen, dass sich der erkrankte Arbeitnehmer oder die erkrankte Arbeitnehmerin ohne die Erkrankung in jedem Fall weiter am Streik beteiligt hätte.
- Ein Sonderfall tritt ein, wenn der Arbeitgeber während der Erkrankung der Beschäftigten den bestreikten Betrieb (Betriebsteil), in dem das Arbeitsverhältnis besteht, stillgelegt oder die dort Beschäftigten ausgesperrt hat. Wären die betroffenen Beschäftigten gesund geblieben und hätten sich nicht am Streik beteiligt, wären sie gleichwohl nicht beschäftigt worden und hätten daher keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt. Entsprechend entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Unentschuldigtes Fehlen
Fehlen Beschäftigte unentschuldigt und werden sie während dieser Zeit arbeitsunfähig, besteht insoweit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als die Beschäftigten auch ohne die Erkrankung arbeitsunwillig geblieben wären. Dies ist eine oft nicht einfach zu entscheidende Frage. Haben Beschäftigte beispielsweise vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits eine längere Zeit unentschuldigt gefehlt, müssen sie gegebenenfalls darlegen und beweisen, dass sie während der Krankheit aber arbeitswillig gewesen wären.
Wichtig hierbei ist jedoch, dass Beschäftigte nicht mehr verpflichtet sind, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier vorzulegen. Stattdessen ist der Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeit (eAU-Verfahren) für alle Arbeitgeber obligatorisch. Privat krankenversicherte Beschäftigte sind vom eAU-Verfahren ausgeschlossen. Sie weisen weiterhin ihre Arbeitsunfähigkeit in Papierform nach. Das gilt übrigens auch bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland. Seit dem 1. Januar 2025 melden die Krankenkassen bei einer eAU-Abfrage, ob eine privatärztliche AU oder eine AU aus dem Ausland vorliegt. Nähere Informationen erhalten Arbeitgeber in diesen Fällen von ihren Beschäftigten.
