Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Bei Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer, wäre er nicht erkrankt, einen Anspruch auf Vergütung gehabt hätte. Die Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall sein. Ist das nicht der Fall, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Arbeitsunfähigkeit an einem Feiertag

Fällt die Arbeitszeit wegen eines gesetzlichen Feiertags und gleichzeitig wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus und ist der Arbeitgeber wegen des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet, gilt für deren Höhe die Entgeltfortzahlung an Feiertagen.

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und Elternzeit

Während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und während einer Elternzeit fällt die Arbeitsleistung einer Arbeitnehmerin nicht wegen Arbeitsunfähigkeit aus, sondern wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Elternzeit. Daher ist auch in diesen Zeiten ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen. Solche Zeiten bleiben ebenfalls bei der Berechnung der sechswöchigen Bezugsdauer außer Acht.

Krankheit eines Kindes

Berufstätige Elternteile oder Alleinerziehende können zu Hause bleiben, wenn ihr Kind krank ist und keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind betreuen kann. Die Dauer einer bezahlten Freistellung von der Arbeit richtet sich im Einzelfall nach den Umständen. Dieser gesetzliche Anspruch auf bezahlte Freistellung kann aber durch arbeitsvertragliche Regelungen, durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen werden. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit sehr häufig Gebrauch gemacht; es besteht also regelmäßig kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn berufstätige Elternteile oder Alleinerziehende zu Hause bleiben, weil ihr Kind krank ist. In diesen Fällen springt aber die Krankenkasse ein und zahlt dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Krankengeld.

Bis zum 7. April 2023 wird Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte auch gezahlt, wenn Eltern ihre Kinder zuhause betreuen müssen. Das gilt auch, wenn einem Kind aufgrund eines Schnelltestergebnisses der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule untersagt ist. Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht. Es wird eine Bescheinigung der Schule oder Einrichtung der Kindertagesbetreuung benötigt. 

Auch für das Jahr 2023 gibt es zusätzliche Kinderkrankentage. Damit kann jedes gesetzlich versicherte Elternteil weiterhin pro Kind 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende besteht ein Anspruch auf 60 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern sind es maximal 130 Tage.

Unbezahlter Urlaub

Bei Arbeitsunfähigkeit während eines unbezahlten Urlaubs ist in aller Regel keine Entgeltfortzahlung zu leisten. Das gilt jedoch nicht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer von vornherein vereinbaren, dass der unbezahlte Urlaub automatisch endet, wenn Arbeitsunfähigkeit eintritt. Es gilt ebenfalls nicht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit über die vorzeitige Beendigung des unbezahlten Urlaubs verständigen.

Arbeitsunfähigkeit während eines Streiks

Ist ein Arbeitnehmer während eines Streiks krank, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn er sich, wäre er gesund gewesen, nicht am Streik beteiligt hätte. 

Eine Entscheidung auf der Grundlage einer solchen hypothetischen Betrachtung ist nicht einfach. Nach der Rechtsprechung gilt Folgendes: 

  • Ist der Arbeitnehmer bereits vor Streikbeginn erkrankt und setzt sich seine Erkrankung während des Streiks fort, kann nicht unterstellt werden, dass er sich ohne die Erkrankung am Streik beteiligt hätte. Somit besteht in diesem Fall regelmäßig Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitnehmer nach Wiedergenesung am Streik beteiligen sollte.
  • Hat sich der Arbeitnehmer zunächst am Streik beteiligt, ist dann während des Arbeitskampfs krank geworden und hat nach der Erkrankung wieder am Streik teilgenommen, kann daraus geschlossen werden, dass er, wäre er nicht erkrankt, durchgängig am Streik teilgenommen hätte. Er hat somit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 
  • Wenn ein Arbeitnehmer während des Streiks, an dem er sich beteiligt hat, erkrankt und nicht vor Ende des Streiks wieder gesund ist, kann die Rechtslage nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Es müssen alle Umstände untersucht werden, ob sie den Schluss zulassen, dass sich der erkrankte Arbeitnehmer ohne seine Erkrankung in jedem Fall weiter am Streik beteiligt hätte.
  • Ein Sonderfall tritt ein, wenn der Arbeitgeber während der Erkrankung des Arbeitnehmers den bestreikten Betrieb (Betriebsteil), in dem dessen Arbeitsverhältnis besteht, stillgelegt oder die dort beschäftigten Arbeitnehmer ausgesperrt hat. Wäre der Arbeitnehmer gesund geblieben und hätte sich nicht am Streik beteiligt, wäre er gleichwohl nicht beschäftigt worden und hätte daher keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt. Entsprechend entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Unentschuldigtes Fehlen

Fehlt der Arbeitnehmer unentschuldigt und wird er während dieser Zeit arbeitsunfähig, besteht insoweit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als der Arbeitnehmer auch ohne die Erkrankung arbeitsunwillig geblieben wäre. Dies ist eine oft nicht einfach zu entscheidende Frage. Hat beispielsweise der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits eine längere Zeit unentschuldigt gefehlt, muss er gegebenenfalls darlegen und beweisen, dass er während der Krankheit aber arbeitswillig gewesen wäre.

Wichtig hierbei ist jedoch, dass der Arbeitnehmer nach dem 1. Januar 2023 nicht mehr verpflichtet ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier vorzulegen. Stattdessen ist der Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeit (eAU-Verfahren) für alle Arbeitgeber obligatorisch. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer sind vom eAU-Verfahren ausgeschlossen. Sie weisen weiterhin ihre Arbeitsunfähigkeit in Papierform nach. Das gilt übrigens auch bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2023

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