Bei einer stationären Behandlung kann es notwendig sein, dass Menschen aus medizinischen Gründen eine Begleitung benötigen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern übermitteln Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen im elektronischen Meldeverfahren. Dabei kommt es auf den richtigen Abgabegrund an.
Abgabegrund 02 für Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme eines Elternteils
Seit 1. Januar 2024 können Eltern Kinderkrankengeld erhalten, wenn sie ihr Kind ins Krankenhaus begleiten. Voraussetzung ist, dass die Mitaufnahme ins Krankenhaus medizinisch notwendig ist. Das Kind muss außerdem gesetzlich versichert und unter zwölf Jahre alt sein oder eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sein.
Bei Kindern bis acht Jahren gehen wir davon aus, dass eine Begleitung immer erforderlich ist. Dann genügt die Bescheinigung über die Dauer des stationären Aufenthalts. Über die Dauer und medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme stellt das Krankenhaus eine Bescheinigung aus. Das Kinderkrankengeld wird bei der Krankenkasse des Elternteils beantragt. Eine zeitliche Höchstgrenze gibt es nicht. Die Tage werden nicht auf den Anspruch bei häuslicher Betreuung angerechnet. In dieser Zeit bleibt die Krankenversicherung bestehen.
Sowohl bei häuslicher Betreuung des kranken Kindes als auch bei stationärer Mitaufnahme des Elternteils ist für die Meldung der Abgabegrund 02 „Kinderkrankengeld“ zu verwenden.
Abgabegrund 04 für Krankengeld bei Begleitung einer behinderten Person
Erfolgt die Freistellung eines Arbeitnehmenden aufgrund der Mitaufnahme ins Krankenhaus als Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld eines behinderten Menschen, ist der Abgabegrund 04 „Entgeltbescheinigung KV bei Krankengeld bei Mitaufnahme im Krankenhaus“ zu verwenden.