Beschäftigung von Rentnern: Kranken- und Pflegeversicherung
Der Bezug einer Rente eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers führt in den meisten Fällen zu einem Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse (Krankenversicherung der Rentner - KVdR).
Nehmen Rentenbezieher aber ein Beschäftigungsverhältnis auf, werden sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer betrachtet. Liegt eine mehr als geringfügige Beschäftigung vor, begründet die Beschäftigung Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Das bedeutet, der Versicherungsstatus als Rentner wird verdrängt.
Altersrentner, die eine Vollrente wegen Alters erhalten, und Rentner wegen voller Erwerbsminderung zahlen aus ihrer Beschäftigung einen ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung, denn sie erhalten bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Frist für die Entgeltfortzahlung kein Krankengeld.
Beschäftigung von Rentnern: Rentenversicherung
- Bei der Rentenversicherung hängt die versicherungsrechtliche Beurteilung davon ab, welche Rente bezogen wird. In diesem Zusammenhang spielt das Alter des Arbeitnehmers eine entscheidende Rolle. Der Geburtsjahrgang entscheidet, wann der Beschäftigte die Regelaltersgrenze für eine Vollrente wegen Alters erreicht.
Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze verschiebt sich jahrgangsweise nach hinten. Beschäftigte des Jahrgangs
- 1954 erreichen mit 65 Jahren und acht Monaten,
- 1955 erreichen mit 65 Jahren und neun Monaten,
- 1956 erreichen mit 65 Jahren und zehn Monaten,
- 1957 erreichen mit 65 Jahren und elf Monaten,
- 1958 erreichen mit 66 Jahren,
- 1959 erreichen mit 66 Jahren und zwei Monaten,
- 1960 erreichen mit 66 Jahren und vier Monaten,
- 1961 erreichen mit 66 Jahren und sechs Monaten,
- 1962 erreichen mit 66 Jahren und acht Monaten,
- 1963 erreichen mit 66 Jahren und zehn Monaten,
- 1964 und jünger erreichen mit 67 Jahren
die Regelaltersgrenze.
- Nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze sind Beschäftigte, die aus diesem Grund eine Vollrente beziehen, rentenversicherungsfrei. Trotz bestehender Rentenversicherungsfreiheit hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zu entrichten, und zwar in derselben Höhe wie für einen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
- Regelaltersrentner können auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und weiter in die gesetzliche Rentenversicherung Pflichtbeiträge einzahlen. Durch den Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit wirkt sich sowohl der ansonsten wirkungslos bleibende Arbeitgeberanteil als auch der eigene Beitragsanteil rentensteigernd aus (sogenannte Flexirente).
- Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sind ältere Arbeitnehmer, die eine Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte oder eine Altersrente für Schwerbehinderte beziehen, bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Üben sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, können sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist vom Arbeitgeber in jedem Fall zu zahlen.
- Bezieher einer Erwerbsminderungsrente sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben.
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitslosenversicherung
Der Rentenbezug einer Altersvollrente hat keine Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung. Hier besteht Versicherungs- und damit Beitragsfreiheit wegen Vollendung des für den Anspruch auf Regelaltersrente notwendigen Lebensjahres. Der Arbeitgeber hat – wie in der Rentenversicherung – in diesen Fällen seinen Beitragsanteil zu zahlen.
Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente sind ebenfalls arbeitslosenversicherungsfrei. Auch der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall keine Beiträge.
Alle anderen Rentenbezieher sind versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.
Teilrente und Sozialversicherung
Beziehen Alters- oder Erwerbsminderungsrentner nur eine Teilrente, hat dies keine sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. Hier besteht grundsätzlich Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. In der Arbeitslosenversicherung kann Versicherungsfreiheit aufgrund des Lebensalters eintreten. Gleiches gilt auch für Bezieher von Hinterbliebenen- und Waisenrenten.