Entsendungen und Grenzgänger: Neuerungen im A1-Verfahren

Seit dem 1. Januar 2025 gilt das digitale Verfahren für A1-Bescheinigungen auch für Grenzgänger.

A1-Bescheinigung für Grenzgänger

Grenzgänger sind Personen, die in einen EU-Staat arbeiten und in einem anderen EU-Staat wohnen. Sie kehren regelmäßig an ihren Wohnort zurück. Für sie ist die Ausstellung einer A1-Bescheinigung grundsätzlich nicht verpflichtend.

In bestimmten Fällen ist es für Grenzgänger allerdings notwendig, in ihrem Wohnstaat oder dem Tätigkeitsstaat nachzuweisen, welches Sozialversicherungsrecht für sie gilt. Sofern der ausländische Versicherungsträger im Wohnstaat oder der Arbeitgeber einen Nachweis über die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts wünscht, stellte die Krankenkasse bisher auf schriftlichen Antrag eine A1-Bescheinigung („Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung nach § 106 und § 106a SGB IV) aus. Seit dem 1. Januar 2025 können diese A1-Bescheinigungen elektronisch beantragt werden.

Grenzgänger

Grenzgänger sind Personen, die entweder

  • in Deutschland arbeiten und krankenversichert sind (Unternehmenssitz in Deutschland), jedoch im EU-Ausland (sowie EWR-Länder, Schweiz und Vereinigtes Königreich) wohnen oder
  • im EU-Ausland (oder EWR, Schweiz und Vereinigtes Königreich) arbeiten und krankenversichert sind (Unternehmenssitz im EU-Ausland), jedoch in Deutschland wohnen und
  • in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich in ihren Wohnstaat zurückkehren.

A1-Bescheinigung digital beantragen

Der Antrag auf eine A1-Bescheinigung wird über ein Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal bei der zuständigen Krankenkasse gestellt. Bei privat Versicherten ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Diese Stellen prüfen, ob während der Auslandstätigkeit die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten und damit die Voraussetzungen für eine A1-Bescheinigung vorliegen.

Hinweis: Die Einführung des elektronische Antrags auf Entsendebescheinigung für Beschäftigte, die in Staaten entsandt werden, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht – sogenannte Abkommenstaaten – wurde auf 2026 verschoben.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 02.01.2025

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema
Zum Jahreswechsel immer aktuell informiert
Informationsservice für Registrierte
Die Informationen bei Trends & Tipps 2025 werden regelmäßig auf den neuesten Stand der Gesetzgebung aktualisiert. Lassen Sie sich per E-Mail informieren, sowie sich etwas Neues bei den Themen ergibt. Registrierte Nutzende können in ihrem Persönlichen Bereich den Informationsservice für Trends & Tipps abonnieren. Dafür einfach die gewünschten Checkboxen für das E-Paper und/oder für eins, mehrere oder alle Themen im Trends & Tipps-Themenspezial aktivieren. Sobald es relevante Änderungen in der Rechtslage gibt, erhalten Sie eine Information per E-Mail.

Expertenforum der AOK PLUS

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung - im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

E-Paper
Trends & Tipps 2025

Alle Informationen und Links zu den Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2024/2025 finden Sie im E-Paper zu den Trends & Tipps-Online-Seminaren zusammengefasst.

Trends & Tipps 2025 - E-Paper: Ansicht der Titelseite auf einem Tablet

Aktuelles

  • Mann am Laptop: Warnung vor Phishing-Mails
    12.06.2025 | Warnung an Arbeitgeber

    Phishing-Mails im Umlauf

    Aktuell werden im Namen des AOK-Bundesverbands Phishing-Mails versandt: bitte nicht auf den Link klicken.
  • AOK-Rechtsdatenbank auf einem Bildschirm: Einfache Suche nach Rechtsquellen
    12.06.2025 | Die neue Rechtsdatenbank der AOK

    Rechtsquellen leichter finden

    Mit der AOK-Rechtsdatenbank finden Sie einfach wichtige Rechtsquellen. Wie die Suche funktioniert, zeigt das Video.
  • Pflegeversicherung: Ein junger Vater sitzt mit seiner Tochter auf einer Wiese
    12.06.2025 | Newsletter Ausgabe 06/2025

    PV: Digitales Verfahren

    Das digitale Nachweisverfahren für Kinder zur Berechnung der PV-Beiträge gilt ab 1. Juli 2025 für alle Arbeitgeber.
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.