(1) Für geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb von Privathaushalten (§ 8a Satz 1 in Verb. mit § 8 SGB IV). Der Haushaltsscheck ist zu verwenden, wenn das an die Haushaltshilfe gezahlte Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze (§ 28a Absatz 7 SGB IV) nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze berechnet sich, in dem der gesetzliche Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird (§ 8 Absatz 1a SGB IV). Sie beträgt vom 1. 10. 2022 an 520 EUR. Bei einer Änderung wird ihre neue Höhe jeweils vom BMAS im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(2) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks gilt nach § 14 Absatz 3 SGB IV die Besonderheit, dass Zuwendungen, die nicht in Geld gewährt worden sind, unberücksichtigt bleiben. Insofern werden Sachbezüge nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet. Ein dauerhaftes Überschreiten der Entgeltgrenze führt zum Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung des Haushaltsscheck-Verfahrens.
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