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EStG – Einkommensteuergesetz

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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 119 EStG, Steuerpflicht

§ 119 angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 749).

(1)1 Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen. 2 Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a. 3 Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu berücksichtigen.

(2)1 Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022. 2 Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.


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