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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 7

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II [RS 2015/07]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 7



Ziff. I.1.10.3. RS 2015/07, Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet gemäß § 190 Absatz 12 SGB V mit Ablauf des letzten Tages (um 24:00 Uhr), für den die Leistung bezogen wird oder als bezogen gilt.

(2) Die Mitgliedschaft des Leistungsberechtigten endet ferner mit dem Tod des Mitglieds (§ 190 Absatz 1 SGB V). Der Umstand, dass Arbeitslosengeld II für den gesamten Sterbemonat zu Recht bezogen wird, ändert daran nichts.


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