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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 37 SGB XI, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

(1)1 Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. 2 Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. 3 Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

  • 1.347 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  • 2.599 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 3.800 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  • 4.990 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026).

(2)1 Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 2 Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. 3 Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. 4 § 118 Absatz 3 und 4 SGB VI gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.

Satz 2 eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246), neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424), geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2025). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 7. 1999 (BGBl. I S. 1656). Satz 4 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).

(3)1 Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. 2 Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. 3 Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. 4 Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. 7. 2022 bis einschließlich 31. 3. 2027 jede 2. Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. 5 Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 SGB V vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. 6 Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938). Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026). Satz 4 geändert durch G vom 30. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173).

(3a)1 Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. 2 Wird im Rahmen der Beratung festgestellt, dass zur Stärkung der Selbständigkeit oder zur Sicherstellung der Versorgung des Pflegebedürftigen oder zur Entlastung der häuslich Pflegenden aus pflegefachlicher Sicht weitere Maßnahmen erforderlich oder zweckdienlich sind, so sind der Pflegebedürftige und die häuslich Pflegenden im Sinne einer planvollen Unterstützung unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegesituation und zur Vermeidung schwieriger Pflegesituationen insbesondere hinzuweisen auf

  • 1.die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes,
  • 2.die Pflegeberatung nach § 7a einschließlich der Möglichkeit der Erstellung eines Versorgungsplans,
  • 3.die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45, auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen, und
  • 4.sonstige geeignete Beratungs- oder Hilfsangebote.
3 Die Beratungsperson soll der jeweiligen Pflegesituation entsprechende Empfehlungen zur Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten oder zu deren Kombination aussprechen und diese Empfehlungen mit Einwilligung des Pflegebedürftigen in den Nachweis über einen Beratungsbesuch nach Absatz 4 aufnehmen. 4 Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Pflegebedürftigen und die sie häuslich Pflegenden bei der Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten zeitnah zu unterstützen.

Absatz 3a neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026).

(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch

  • 1.einen zugelassenen Pflegedienst,
  • 2.eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
  • 3.eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026).

Absatz 3b eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938).

(3c)1 Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 einschließlich damit verbundener betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. 2 Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachperson vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachperson unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. 3 Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. 4 Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. 5 Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Absatz 3c eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938). Satz 1 neugefasst und Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026).

(4)1 Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachpersonen haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. 2 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. 3 Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachpersonen übermitteln den in Satz 1 genannten Stellen das Nachweisformular im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern; das Nähere zum Verfahren regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer. 4 Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. 5 Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. 6 Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. 7 Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.

Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 12. 2001 (BGBl. I S. 3728). Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874) und G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026). Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026), bisherige Sätze 3 bis 6 wurden Sätze 4 bis 7. Sätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 6 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).

(5)1 Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. 1. 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. 2 Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens

  • 1.zu Beratungsstandards,
  • 2.zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie
  • 3.zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
3 Fordert das BMG oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit dem BMG die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu beschließen. 4 Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.

Absatz 5 angefügt durch G vom 14. 12. 2001 (BGBl. I S. 3728). Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 4 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).

(5a)1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch, einschließlich der Erkenntnisse zu der Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 3a Satz 3 und 4, durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. 2 Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das BMG sie genehmigt. 3 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von 2 Monaten, nachdem sie dem BMG vorgelegt worden sind, beanstandet werden. 4 Beanstandungen des BMG sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026).

(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

Absatz 6 angefügt durch G vom 14. 12. 2001 (BGBl. I S. 3728).

(7)1 Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. 2 Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. 3 Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.

Absatz 7 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874). Satz 1 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938). Satz 4 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).

(8)1 Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. 2 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. 3 Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.

Absatz 8 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).

(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.

Absatz 9 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

Zu § 37 siehe § 37 SGB XI Ziff. 1..


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