Ziff. III. RS 2002/03, Familienversicherung
(1)
Für Kinder ist nach § 10 Absatz 3 SGB V die Familienversicherung ausgeschlossen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und darüber hinaus sein monatliches Gesamteinkommen regelmäßig 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und auch regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Für die Prüfung, ob das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze abzustellen, die auch für die Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartners maßgebend ist. Dies bedeutet, dass bei Arbeitnehmern,
- -die gar nicht krankenversichert sind oder
- -die zwar privat krankenversichert sind, aber keinen substitutiven Krankenversicherungsschutz (§ 6 Absatz 7 Satz 1 SGB V) haben,
auf
1/
12 der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Kalenderjahr 2003 monatlich 3 825 EUR) abzustellen ist. Auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze des
§ 6 Absatz 6 SGB V ist ebenfalls abzustellen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Arbeitnehmer (z. B. Selbständiger) oder aufgrund anderer Vorschriften versicherungsfrei und nicht gesetzlich krankenversichert ist (z. B. Beamter u. Ä.). Lediglich für Arbeitnehmer, die am 31. 12. 2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung (
§ 6 Absatz 7 Satz 1 SGB V) versichert sind bzw. waren, gilt
1/
12 der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Kalenderjahr 2003 monatlich 3 450 EUR).
(2) Für den Ausschluss der Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung gelten die vorstehenden Grenzwerte entsprechend. . .