Rundschreiben
2022 - Rundschreiben Nr. 10
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht [RS 2022/10]
Sozialversicherungsrecht
2022 - Rundschreiben Nr. 10
1., Wählbare und zuständige Krankenkasse
Ziff. 1.1. RS 2022/10, Allgemein wählbare Krankenkassen
Ziff. 1.2. RS 2022/10, Sonderzuständigkeit bzw. Wählbarkeit der landwirtschaftlichen Krankenkasse
2., Wahlrechte der einzelnen Personengruppen
Ziff. 2.1. RS 2022/10, Allgemeine Wahlrechte
Ziff. 2.2. RS 2022/10, Wahlrechte Beschäftigter und ehemaliger Beschäftigter von Krankenkassen sowie deren Verbänden
3., Grundsätze der Ausübung des Krankenkassenwahlrechts
Ziff. 3.1. RS 2022/10, Allgemeines
Ziff. 3.2. RS 2022/10, Krankenkassenwahlrecht bei unverändertem Versicherungsverhältnis
3.3., Sofortiges Krankenkassenwahlrecht
Ziff. 3.3.1. RS 2022/10, Voraussetzungen des sofortigen Krankenkassenwahlrechts
Ziff. 3.3.2. RS 2022/10, Verfahrensablauf bei Ausübung des sofortigen Krankenkassenwahlrechts durch das Mitglied
4., Wahlerklärung des Mitglieds
Ziff. 4.1. RS 2022/10, Allgemeines zur Wahlerklärung
Ziff. 4.2. RS 2022/10, Form der Wahlerklärung
4.3., Fristen für die Abgabe der Wahlerklärung
Ziff. 4.3.1. RS 2022/10, Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis
4.3.2., Krankenkassenwechsel bei sofortigem Krankenkassenwahlrecht
Ziff. 4.3.2.1. RS 2022/10, Für versicherungspflichtige Mitglieder
Ziff. 4.3.2.2. RS 2022/10, Für freiwillige Mitglieder
Ziff. 4.4. RS 2022/10, Widerruf bzw. Rücknahme der Wahlerklärung
Ziff. 4.5. RS 2022/10, Grundsätze zur Datenerhebung im Rahmen der Wahlerklärung
Ziff. 5. RS 2022/10, Papiergebundene Mitgliedsbescheinigungen
6., Informationspflichten des Mitglieds gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle bei Ausübung des Wahlrechts
Ziff. 6.1. RS 2022/10, Eintritt von Versicherungspflicht
Ziff. 6.2. RS 2022/10, Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis
Ziff. 6.3. RS 2022/10, Zur Meldung verpflichtete Stelle von freiwillig Versicherten
Ziff. 6.4. RS 2022/10, Informationspflichten bei Rentnern und Studenten
6.5., Folgen der Verletzung der Informationspflichten des Mitglieds gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle
Ziff. 6.5.1. RS 2022/10, Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis
6.5.2., Krankenkassenwechsel bei Eintritt von Versicherungspflicht
Ziff. 6.5.2.1. RS 2022/10, Pflichten der zur Meldung verpflichteten Stelle
Ziff. 6.5.2.2. RS 2022/10, Pflichten der Krankenkassen bei einer Anmeldung im Sinne des § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V
6.5.2.3., Zuordnung der nicht gemeldeten Versicherungspflichtigen
Ziff. 6.5.2.3.1. RS 2022/10, Letzte Krankenkasse vorhanden
Ziff. 6.5.2.3.2. RS 2022/10, Letzte Krankenkasse nicht vorhanden
7., Kündigung der Mitgliedschaft
Ziff. 7.1. RS 2022/10, Allgemeines zur Kündigung
Ziff. 7.2. RS 2022/10, Form der Kündigungserklärung
Ziff. 7.3. RS 2022/10, Fristen für die Abgabe der Kündigungserklärung
Ziff. 7.4. RS 2022/10, Widerruf/Rücknahme der Kündigungserklärung bzw. Verbleib bei der bisherigen Krankenkasse
Ziff. 7.5. RS 2022/10, Ausstellung von Kündigungsbestätigungen
Ziff. 7.6. RS 2022/10, Wirksamwerden der Kündigung
8., Bindung an die Krankenkassenwahl
Ziff. 8.1. RS 2022/10, Arten der Bindungsfristen
8.2., 12-monatige Bindungsfrist (Allgemeine Bindungsfrist)
Ziff. 8.2.1. RS 2022/10, Ereignisse, die eine allgemeine Bindungsfrist auslösen
Ziff. 8.2.2. RS 2022/10, Ereignisse, die keine allgemeine Bindungsfrist auslösen
Ziff. 8.2.3. RS 2022/10, Verlauf der Bindungsfrist
8.3., Keine Einhaltung der allgemeinen Bindungsfrist erforderlich
Ziff. 8.3.1. RS 2022/10, Bei Beginn einer Familienversicherung
Ziff. 8.3.2. RS 2022/10, Bei einer rechtzeitigen Austrittserklärung im Falle einer obligatorischen Anschlussversicherung
Ziff. 8.3.3. RS 2022/10, Bei Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft zwecks Austritts aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Ziff. 8.3.4. RS 2022/10, Bei Verzicht auf die Einhaltung der 12-monatigen Bindungsfrist
Ziff. 8.3.5. RS 2022/10, Bei Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebskrankenkasse sowie bei betrieblichen Veränderungen
Ziff. 8.3.6. RS 2022/10, Bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts wegen der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrages oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes
8.4., Besondere Bindungsfrist bei Inanspruchnahme von Wahltarifen
Ziff. 8.4.1. RS 2022/10, Allgemeines
Ziff. 8.4.2. RS 2022/10, Folgen der besonderen Bindungsfrist
Ziff. 8.4.3. RS 2022/10, Kündigung des Wahltarifs in besonderen Härtefällen
9., Ausübung des Wahlrechts in besonderen Fallkonstellationen 9.1., Sonderkündigungsrecht wegen der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrages bzw. Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes
Ziff. 9.1.1. RS 2022/10, Allgemeines zum Sonderkündigungsrecht
Ziff. 9.1.2. RS 2022/10, Ausübung des Sonderkündigungsrechts
Ziff. 9.1.3. RS 2022/10, Hinweispflicht der Krankenkasse im Zusammenhang mit dem Sonderkündigungsrecht
Ziff. 9.1.4. RS 2022/10, Umgang mit Kündigungen vor Inkrafttreten der Satzungsregelung zum Zusatzbeitrag
9.2., Schließung bzw. Insolvenz einer Krankenkasse
Ziff. 9.2.1. RS 2022/10, Allgemeines
Ziff. 9.2.2. RS 2022/10, Verfahren für Versicherungspflichtige
Ziff. 9.2.3. RS 2022/10, Verfahren für Mitglieder ohne eine zur Meldung verpflichtete Stelle
Ziff. 9.2.4. RS 2022/10, Beginn der Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse im Fall der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse
Ziff. 9.2.5. RS 2022/10, Informationspflichten der beteiligten Krankenkassen
Ziff. 10. RS 2022/10, Elektronisches Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen zur Abwicklung des Krankenkassenwechsels
Ziff. 11. RS 2022/10, Elektronische Mitgliedsbescheinigungen
Ziff. 12. RS 2022/10, Vordruck
Anlage RS 2022/10, (nicht abgebildet)
Ziff. 4.2. RS 2022/10 , Form der Wahlerklärung Eine bestimmte Form der Wahlerklärung ist in § 175 SGB V weder für Versicherungspflichtige noch für Versicherungsberechtigte vorgesehen. Aus Gründen der Verfahrenssicherheit ist jedoch eine Wahlerklärung in Textform für alle Personengruppen empfehlenswert. Textform bedeutet, dass ein Unterschriftserfordernis nicht besteht bzw. eine Erklärung auf einem nicht qualifizierten elektronischen Weg zulässig ist. Dagegen ist eine Textform verpflichtend, wenn die Wahlerklärung nach § 175 SGB V gleichzeitig die Funktion einer Beitrittserklärung im Sinne des § 9 Absatz 2 in Verb. mit § 188 Absatz 3 Satz 1 SGB V erfüllt (z. B. bei der erstmaligen Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV oder bei der Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft im Anschluss an eine Familienversicherung bzw. Pflichtmitgliedschaft). Gehörte der Betroffene zum Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels bereits bei der gekündigten Krankenkasse zum Personenkreis der freiwilligen Mitglieder, gilt für die Wahlerklärung nach § 175 SGB V gegenüber der gewählten Krankenkasse kein Textformerfordernis.
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