(1) Die Neuregelungen zum Zahnersatz haben auf die Berechtigten nach dem BVG, SVG, OEG und den weiteren Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, keine Auswirkungen. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verb. mit § 18 Absatz 1 BVG ist Zahnersatz eine Sachleistung. Die notwendigen Kosten werden vom Träger des sozialen Entschädigungsrechts getragen. Dies gilt im Rahmen der Heilbehandlung nach § 11 BVG sowohl für alle Beschädigten, unabhängig von der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), wenn Zahnersatz als Folge einer anerkannten Gesundheitsstörung notwendig wird (§ 10 Absatz 1 BVG), als auch für Schwerbeschädigte (MdE ab 50 v. H.), die im Rahmen des § 10 Absatz 2 und 7 BVG Ansprüche auf Heilbehandlung auch für nicht als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsschäden haben. Im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 12 BVG kann den nach § 10 Absatz 4 und 5 BVG Berechtigten lediglich ein Zuschuss bis zu 80 v. H. der notwendigen Kosten für den Zahnersatz gewährt werden; der Anspruch auf diesen Zuschuss besteht aber grundsätzlich nur, wenn ein Anspruch auf Zahnersatz gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung nicht besteht (§ 12 Absatz 2 BVG).
(2)
Nach § 18c Absatz 1 Satz 2 BVG erbringen die Verwaltungsbehörden die Leistung Zahnersatz im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit. Daher sind bei der Krankenkasse eingehende Heil- und Kostenpläne für
-Zugeteilte
-als Mitglieder oder als Familienangehörige nach § 10 SGB V GKV-versicherte Beschädigte (MdE unter 50 v. H.), für die Zahnersatz als Folge anerkannter Gesundheitsschädigungen notwendig wird
-als Familienangehörige nach § 10 SGB V GKV-versicherte Schwerbeschädigte (MdE ab 50 v. H.),
an das zuständige Versorgungsamt zur Genehmigung weiterzuleiten.
(3) Evtl. Erstattungsansprüche der Versorgungsämter sind im Rahmen des § 18c Absatz 5 Satz 2, 3 BVG zu befriedigen.
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