Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1999/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1999/01]
(1) Durch die gesetzliche Neuregelung wird klargestellt, dass Ehegatten [und Lebenspartner], die zuletzt vor Beginn der Schutzfristen nach dem MuSchG oder vor Inanspruchnahme von [Elternzeit] nicht gesetzlich krankenversichert waren, während der Schutzfristen und [der Elternzeit] nicht familienversichert werden. ln erster Linie dürften von dieser Regelung der Personenkreis der Beamtinnen sowie PKV-versicherte Arbeitnehmerinnen betroffen sein. Der Zugang von Kindern zur Familienversicherung wird durch die Regelung nicht eingeschränkt.
(2) Die gesetzliche Neuregelung ist ausdrücklich auf die Schutzfristen nach dem MuSchG und [die Elternzeit] beschränkt. Für anderweitige unbezahlte Beurlaubungen (ggf. im Anschluss an [die Elternzeit]) ist die Familienversicherung nach § 10 SGB V nicht ausgeschlossen.
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