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Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 2

Grundsätzliche Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen [RS 2018/02]
Sozialversicherungsrecht
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2018 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. D.4.1.2. RS 2018/02, Beitragsfreiheit

(1) Waisen, die die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V dem Grunde nach erfüllen, sind in der Rentenantragsphase nach § 225 Satz 1 Nummer 2 SGB V dann beitragsfrei, wenn sie die Waisenrente vor Vollendung des 18. Lebensjahres beantragen (§ 225 Satz 1 Nummer 2 SGB V). Damit hält der Gesetzgeber daran fest, dass in der Phase der Rentenantragstellung weiterhin nur dann nicht zunächst Beiträge erhoben werden sollen, wenn der Bezug der Waisenrente und die (beitragsfreie) Mitgliedschaft als Rentner sicher sind, was bei einer Rentenantragstellung vor Vollendung des 18. Lebensjahres unterstellt wird. Damit soll zumindest bei dieser Gruppe von Waisen verhindert werden, dass zunächst Beiträge in der Phase der Rentenantragstellung zu erheben und sodann nach Bewilligung der Rente von Anfang an zu erstatten sind.

(2) Diese ab 1. 1. 2017 neugefasste Regelung wurde im Recht der Pflegeversicherung in der entsprechenden Vorschrift für Antragsteller (§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XI) nicht nachvollzogen. Auch ist § 225 SGB V von der Verweisvorschrift § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI nicht erfasst. Sachliche Gründe für eine abweichende beitragsrechtliche Beurteilung sind nicht zu erkennen. Es ist daher von einer Regelungslücke im SGB XI auszugehen, die einer Rechtsauslegung in dem Sinne zugänglich ist, dass die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit nach § 225 Satz 1 Nummer 2 SGB V gleichermaßen in der Pflegeversicherung gelten und die bisherigen Voraussetzungen des § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XI nicht mehr Anwendung finden.

(3) Eine Ausweitung der Regelung über die Beitragsfreiheit nach § 225 Satz 1 Nummer 3 SGB V (unter der Voraussetzung, dass ohne die Versicherungspflicht als Rentner eine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989 bestände) auf die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b SGB V hat der Gesetzgeber — offensichtlich bewusst — nicht vorgenommen.


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