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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 37 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01, Dauer des Anspruchs

(1) Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1 SGB V besteht während der Mitgliedschaft oder der Versicherung nach § 10 SGB V solange, wie sie unter Berücksichtigung der Zielsetzung medizinisch erforderlich ist, längstens jedoch für 4 Wochen je Krankheitsfall. Ein neuer Krankheitsfall liegt jeweils vor, wenn sich die Notwendigkeit einer erneuten Krankenhausbehandlung ergibt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1 SGB V für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst festgestellt hat, dass dies anstelle oder zur Vermeidung von Krankenhausbehandlung erforderlich ist. [Die Dauer des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 Satz 1 besteht solange, wie sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung medizinisch erforderlich ist]. Die Dauer des Anspruchs nach § 37 Absatz 2 [Satz 4] SGB V ergibt sich aus der Satzung.

(2) Scheidet das Mitglied aus der Versicherung aus, so endet der Anspruch spätestens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft (§ 19 Absatz 2 [Satz 1] SGB V).


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