Category Image
Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 10 SGB V Ziff. 2.4.3.1. RS 1988/01, Stiefkinder und Enkel (§ 10 Absatz 4 Satz 1 1. Halbsatz SGB V)

(1) Stiefkinder und Enkel gelten als Kinder im Sinne der Vorschriften über die Familienversicherung, solange sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden. Die Familienversicherung wird mit dem Tage der Übernahme des überwiegenden Unterhalts durch das Mitglied begründet. Von diesem Tage an sind ggf. auch in laufenden Fällen Leistungen zu erbringen.

(2) Zur Feststellung des überwiegenden Unterhalts wird auf die Ausführungen in den [Grundsätzlichen Hinweisen Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder des GKV-Spitzenverbandes] verwiesen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.