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Rundschreiben

2020 - Rundschreiben Nr. 3

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2020/03]
Sozialversicherungsrecht
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2020 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 1.2.2. RS 2020/03, Vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt

(1) Der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V unterliegen Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, wenn das Praktikum außerhalb des Studiums ausgeübt wird (Vor- und Nachpraktikum). Wird dagegen das Praktikum ohne Arbeitsentgelt während des Studiums absolviert (Zwischenpraktikum), geht die Krankenversicherung der Studenten der Krankenversicherung der Praktikanten vor (§ 5 Absatz 7 Satz 2 SGB V).

(2) Sofern eine Familienversicherung nach § 10 SGB V bzw. § 25 SGB XI besteht, geht diese unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 7 Satz 1 SGB V der Versicherungspflicht als Praktikant vor.

(3) In den Fällen, in denen das Praktikum aufgrund einer ausländischen Studien- oder Prüfungsordnung ohne Arbeitsentgelt durchgeführt wird, besteht sowohl für Vor- und Nachpraktika als auch für Zwischenpraktika keine Versicherungspflicht.


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