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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VIII.2.3.1.2. RS 2019/12, Waisen

Waisen, die die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V erfüllen, sind nach § 225 Satz 1 Nummer 2 SGB V nur dann beitragsfrei, wenn sie am Tag der Rentenantragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt ungeachtet der für die Beitragsfreiheit der Waisenrente nach § 237 Satz 2 SGB V vorgesehenen Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 SGB V (in der Regel die Vollendung des 25. Lebensjahres). Waisen, die am Tag der Rentenantragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind dann beitragsfrei, wenn sie ansonsten familienversichert wären (vgl. nachfolgenden Abschnitt).


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