Category Image
Rundschreiben

2010 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. 10. 2008; hier: Umlage für das Insolvenzgeld [RS 2010/04]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2010 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. II.3.2.4. RS 2010/04, Geringfügige Beschäftigungen

(1) Für rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV) und kurzfristige Beschäftigungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV) ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu bemessen wären. Maßgebend ist somit das tatsächliche Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, also bei schwankendem Arbeitsentgelt im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch der die 400-EUR-Grenze überschreitende Betrag.

(2) Dies gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die zwecks Erwerbs vollwertiger Leistungsansprüche in der Rentenversicherung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben und den vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag durch einen Eigenanteil bis zum regulären Rentenversicherungsbeitrag aufstocken. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Absatz 8 SGB VI findet in diesen Fällen keine Anwendung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.