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Rundschreiben

2010 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum AltTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen [RS 2010/03]
Sozialversicherungsrecht
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2010 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.3.5. RS 2010/03, Sonstige Störfalle

In allen anderen Störfällen ist nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a SGB IV in Verb. mit § 11a Absatz 1 DEÜV nur das Arbeitsentgelt gesondert zu melden, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Als Meldezeitraum sind nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b SGB IV der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens anzugeben.


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