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Rundschreiben

2010 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum AltTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen [RS 2010/03]
Sozialversicherungsrecht
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2010 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.3.3. RS 2010/03, Meldungen bei Insolvenz in der Arbeitsphase

Nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a SGB IV ist im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers, soweit ein Störfall eintritt, nur das Arbeitsentgelt zu melden, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Fällt das Insolvenzereignis in die Arbeitsphase eines Blockmodells tritt vorbehaltlich der Regelung des § 23b Absatz 3 SGB IV ein Störfall ein, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Wurde der Arbeitnehmer infolge der Insolvenz bereits freigestellt und erfolgt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ist zum Tag vor dem Insolvenzereignis eine Abmeldung mit Grund der Abgabe "71" vorzunehmen. Gleichzeitig ist eine weitere Meldung mit Grund der Abgabe "72" zum Tag des rechtlichen Endes der Beschäftigung zu erstatten. Aus einem insolvenzgesicherten Wertguthaben ist außerdem eine Störfallmeldung nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a SGB IV in Verb. mit § 11a Absatz 1 DEÜV zu fertigen.


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