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ApoG – Apothekengesetz

Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
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ApoG – Apothekengesetz



§ 28 ApoG

(1) Bei verpachteten Apotheken gilt die dem Pächter verliehene Betriebserlaubnis oder die Bestätigung als Pächter als Erlaubnis nach § 1.

(2) Am 1. 5. 1960 bestehende Verträge über die Verpachtung oder Verwaltung einer Apotheke, die den §§ 9 und § 13 nicht entsprechen, bleiben bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in Kraft, wenn sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt ihre Gültigkeit verlieren.


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