Ziff. 8. RS 2007/01, Umstellung der Versicherungsverhältnisse freiwilliger Mitglieder
(1) Die Neuregelung des § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, nach der Arbeitnehmer erst dann versicherungsfrei sind, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in 3 aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen hat, tritt — ausgehend vom Zeitpunkt der Verkündung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes — rückwirkend zum 2. 2. 2007 in Kraft. Das bedeutet, dass die noch nach der vor dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes geltenden Rechtslage beurteilten Beschäftigungsverhältnisse nach der Verkündung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes erneut zu beurteilen und ggf. Korrekturen vorzunehmen sind. Zum 2. 2. 2007 erneut zu beurteilen sind die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ergebnis der Versicherungsfreiheit beurteilten Beschäftigungsverhältnisse freiwilliger Mitglieder. Um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber und Krankenkassen zu reduzieren, sieht § 6 Absatz 9 Satz 3 SGB V eine zukunftsbezogene Umstellung der Versicherungsverhältnisse freiwilliger Mitglieder vor. Danach gelten Arbeitnehmer, die am 2. 2. 2007 freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse sind und nicht die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V erfüllen, bis zum 31. 3. 2007 weiterhin als freiwillige Mitglieder. Eine Umstellung des Versicherungsverhältnisses zugunsten der Versicherungspflicht mit den für die Arbeitgeber verbundenen Korrekturen bei den Meldungen (Änderung der Beitragsgruppe in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung) und der Beitragstragung und -zahlung erfolgt zum 1. 4. 2007.
(2) Eine am oder nach dem 2. 2. 2007 ausgesprochene Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft zum Zwecke des Wechsels in eine private Krankenversicherung ist nach § 175 Absatz 4 Satz 8 SGB V unwirksam, wenn die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen. Für Arbeitnehmer, die vor dem 2. 2. 2007 die freiwillige Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt hatten, um in eine private Krankenversicherung zu wechseln, gilt dagegen die Besitzstandsregelung des § 6 Absatz 9 Satz 1 SGB V (vgl. Ausführungen unter Ziff. 7.).
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